Rechnungen im Verein — was erlaubt ist und was nicht
Die meisten Fragen im Vereinsumfeld entstehen, weil drei verschiedene Dinge gleich aussehen: der Mitgliedsbeitrag, die Spende und die Rechnung über eine Leistung. Auseinanderzuhalten sind sie leicht.
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Beitrag, Spende, Rechnung — drei verschiedene Dinge
Der Mitgliedsbeitrag ist keine Gegenleistung für etwas, sondern folgt aus der Satzung. Dafür schreiben Sie keine Rechnung, sondern allenfalls eine Beitragsrechnung ohne Umsatzsteuer — üblich ist eine schlichte Zahlungsaufforderung.
Die Spende ist freiwillig und ohne Gegenleistung. Dafür gibt es keine Rechnung, sondern eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.
Eine Rechnung stellen Sie, wenn der Verein etwas leistet: Kursgebühren, Standmiete beim Vereinsfest, Werbung auf der Bandenwerbung, Verkauf aus dem Vereinsheim. Hier gelten dieselben Pflichtangaben wie bei jedem Unternehmen.
Wann Umsatzsteuer anfällt
Ein gemeinnütziger Verein ist nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist, in welchem Bereich die Einnahme entsteht: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Viele Vereine bleiben unter der Kleinunternehmergrenze und weisen deshalb keine Umsatzsteuer aus — dann gehört der Hinweis auf § 19 UStG auf jede Rechnung. Wird die Grenze überschritten, fallen je nach Bereich 7 % oder 19 % an, und das kann auf derselben Rechnung unterschiedlich sein.
Das ist der Punkt, an dem sich der Gang zum Steuerberater lohnt — einmal, bei der Einrichtung. Danach ist es Routine.
Was der Kassenwart wirklich braucht
Meistens sind es zwei Dinge: eine fortlaufende Nummerierung, die auch nach einem Wechsel im Amt noch stimmt, und eine Ablage, in der die Belege in fünf Jahren noch auffindbar sind.
Genau daran scheitern Vereine am häufigsten — nicht an der Umsatzsteuer, sondern daran, dass der Vorgänger die Vorlage auf seinem privaten Rechner hatte. Ein Programm mit eigenen Zugängen löst das nebenbei: Der Nachfolger bekommt einen Zugang, die Belege bleiben, wo sie sind.
E-Mail-Adressen, die dem Verein gehören
Dasselbe Problem in Grün: Wenn die Vereinsadresse das private Postfach des Schriftführers ist, geht sie mit ihm. Mit einer eigenen Domain legen Sie Adressen für Ämter an — vorstand@, kasse@, info@ — und übergeben sie beim Wechsel.
Für die Website gilt bei Vereinen dasselbe wie bei Betrieben: Impressum ist Pflicht, und eine Seite ohne fremde Einbettungen braucht kein Cookie-Banner.
Was unser Vereinspaket enthält
myLevius für Rechnungen und Angebote, dazu Domain, Postfächer und eine Website — eingerichtet, nicht als Baukasten zum Selbermachen. Bezahlt für die ersten zwölf Monate, keine feste Monatsgebühr.
Wichtig für Vereine: Das Angebot richtet sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein eingetragener Verein erfüllt das in aller Regel, ein loser Zusammenschluss von Nachbarn nicht — im Zweifel fragen Sie uns vorher.
Häufige Fragen
Darf ein gemeinnütziger Verein überhaupt Rechnungen stellen?
Ja. Gemeinnützigkeit verbietet keine Einnahmen, sie bindet die Mittelverwendung. Entscheidend ist, dass die Einnahme dem richtigen Bereich zugeordnet und dort versteuert wird.
Brauchen wir für Mitgliedsbeiträge eine Rechnung?
Nein. Der Beitrag folgt aus der Satzung und ist keine Gegenleistung. Eine Zahlungsaufforderung mit Betrag, Zeitraum und Bankverbindung genügt.
Können wir Spendenquittungen mit dem Programm erstellen?
Zuwendungsbestätigungen folgen einem amtlichen Muster und sind etwas anderes als Rechnungen. Prüfen Sie das vor der Anschaffung — wenn Sie beides brauchen, sagen Sie es uns, dann klären wir es vorab.
Was passiert beim Wechsel des Kassenwarts?
Der Zugang wird übergeben, die Belege bleiben im Archiv des Vereins. Genau dafür lohnt es sich, nicht mit einer Tabelle auf einem privaten Rechner zu arbeiten.
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Gleiche Bausteine, andere Sprache und andere Pflichten.
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Diese Seite ist nach bestem Wissen geschrieben und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 09/2026.